Priogruppe 3 geöffnet! Viele Branchenmitarbeiter können sich jetzt impfen lassen!

Gehört mein Arbeitgeber zur kritischen Infrastruktur und bin ich somit impfberechtigt?

Die Coronavirus-Impfverordnung nennt in § 4  (Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität) Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen, im Banken-, Finanzwesen und Versicherungswesen sowie in Medien und Kultur.

Die KRITIS-Strategie der Bundesregierung definiert Kritische Infrastrukturen wie folgt: „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“  

Eine Übersicht:

Die Frage, ob eine bestimmte Einrichtung oder ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz zur Kritischen Infrastruktur gehört, ist durch die Einrichtung oder das Unternehmen gemäß den KRITIS-Kriterien selbst zu entscheiden. Es erfolgt ausdrücklich keine Vorauswahl oder Bestätigung durch die Landesregierung.

Besondere Relevanz der Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur:  

Die in der Coronavirus-Impfverordnung genannte besondere Relevanz der Position einer Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einer Einrichtung bzw. Unternehmen der Kritischen Infrastruktur, ergibt sich aus Sicht der Landesregierung aufgrund ihrer Beschäftigung in dieser Einrichtung beziehungsweise im jeweiligen Unternehmen.

Das heißt, aus Sicht der Landesregierung ergibt sich die besondere Relevanz einer einzelnen Person hier ausdrücklich nicht aufgrund ihrer hierarchischen oder sonst strukturell hergeleiteten Verortung im Personalgefüge des Unternehmens oder der Einrichtung der Kritischen Infrastruktur. 

Das bedeutet:

Alle Beschäftigten in einer Einrichtung oder einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur können sich für einen Impftermin registrieren, unabhängig   davon, welche Stellung die Personen in der jeweiligen Einrichtung oder Unternehmen innehaben.

Aus Sicht der Landesregierung sind alle Beschäftigten in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur gleich relevant im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und damit auch gleich bedeutsam und gewichtig für eine priorisierte Impfregistrierung und Impfung.

Personen, die in § 4 der Coronavirus-Impfverordnung genannten Bereichen, Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, haben sich durch ein auszufüllendes Formular, welches durch die entsprechende Einrichtung oder Unternehmen (Arbeitgeberbescheinigung) bestätigt werden muss, zu legitimieren. Dieses Formular muss beim Impftermin ausgefüllt und bestätigt im Impfzentrum vorgelegt werden. Es steht hier und im Downloadbereich zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Für Personen, die in Rheinland-Pfalz in einem Bereich, einer Einrichtung oder Unternehmen der Impfpriorisierungsgruppe 3 arbeiten, aber in einem anderen Bundesland wohnen, ist eine Registrierung leider nicht möglich. Hier gilt weiterhin das Wohnortprinzip.

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